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Kindesentzug
durch Scheidung
Dies soll meine
Erfahrungen aus meiner letzten Scheidung zusammen fassen,
um anderen Männern bei ihren Entscheidungen und Vorgehen
zu helfen. Im Vertrauen darauf, daß eine Scheidung von
einer Sozialpädagogin mit Kindererzieherin Ausbildung zu
einer guten gemeinsamen Lösung für die Kinder führt, habe
ich nach der Trennung Ende 2021 auf Kommunikation gesetzt.
Da ich absehbar in den Vorruhestand gehen sollte und sie
arbeitet, ist mein Vorschlag, daß ich die Kinder betreue
und sie natürlich jederzeit Zugang haben sollte. Um den
Kindern Diskussionen, Spannungen und Streit zu ersparen
ziehe ich aus. Nach drei Monaten des Wartens auf Anworten
für eine gemeinsame Lösung schlage ich eine Mediation vor,
die aber quasi scheitert, weil mein Exfrau darauf besteht,
die Kinder zu betreuen und das Haus (zu 70% laut Grundbuch
in meinem Besitz) zu einem deutlich geringeren Wert zu
übernehmen als den Marktpreis ohne jegliche andere
finanzielle Kompromisse einzugehen. Eine von der
Mediatorin vorgeschlagene gemeinsame Beratung durch einen
Anwalt wird von der Exfrau abgesagt, sie nimmt sich selbst
einen Anwalt. Das zwingt mich ebenfalls eine Anwältin zu
nehmen. So weit die Vorgeschichte.
Meine Anwältin wirft mir im
Erstgespräch meine Kompromissfähigkeit vor. Dadurch, daß ich
über ein halbes Jahr auf Kommunikation gesetzt hatte, habe ich
mir jetzt viele Chancen verbaut beziehungsweise erschwert.
Meine Kinder sind 13 und 15, ich hätte für "meine" Lösung
wieder in unser gemeinsames Haus einziehen müssen. Das wäre
nur innerhalb eines halben Jahres möglich gewesen und hätte
mir von meiner Exfrau nicht verwehrt werden können. Es wäre
zwar alles eskaliert, aber dann wäre die Betreuung vom Gericht
entschieden worden auf Basis von Fakten. Da in den weiteren
Verhandlungen unserer Anwälte dann die Übertragung des Hauses
zum Marktpreis vereinbart wurde, hat meine Exfrau nun neben
der Kinderbetreuung und ihrer Arbeit auch die Erhaltung des
Hauses zu bewältigen. Wie schon in der Mediation vorhergesagt
überlastet sie das so, daß sie öfters krank ist und in Kur
gehen muß, so daß es für mich manchmal fraglich ist, wer jetzt
wen betreut.
Auch wenn geteiltes
Sorgerecht vereinbart ist, hat die Exfrau die nach geltender
Rechtslage Möglichkeit (die meine auch so umgesetzt
hat) alles alleine zu entscheiden. Wie meine Anwältin mir
bestätigt, besteht mein Beitrag zur Kindererziehung für meine
Kinder noch aus vier Unterschriften - Kontoeröffnung und
Führerschein. Zu allen anderen Erziehungsfragen/entscheidungen
muß sie mich nicht kontaktieren. So wird das auch von meiner
Exfrau umgesetzt bis hin zur Verweigerung eines gemeinsamen
Urlaubs mit den Kindern. Natürlich hätte ich alles per Gericht
anfechten können. Dadurch wären die Kinder hier auch weiter
zwischen die Fronten geraten. Die zweiwöchigen Wochenenden hat
sie mir zugestanden, da diese auch einklagbar gewesen wären.
Das Jugendamt schickt zwar ein vielseitiges Pamphlet mit
Beratungsangebot, aber um meine Bitte für ein gemeinsames
Gespräch mit meiner Exfrau zu vermeiden, reicht schon ein
Anruf meiner Exfrau und ihre Absage bei ihnen und damit war es
erledigt. Im Jugendamt sitzen in der Regel Frauen, die das
"Kindeswohl" nur in Zusammenhang mit einer Frau sehen. Das
Jugendamt hat in Sachen "Kindeswohl" sich bei mir nur um die
ständigen Erhöhungen der Kinderunterhaltszahlungen zugunsten
meiner Exfrau gekümmert. Diese waren laut Düsseldorfer Tabelle
10% für das Jahr 2024, was in keinem Verhältnis zur Inflation
steht. So entmündigt der Gesetzgeber die Väter gegenüber den
meist betreuenden Müttern. Es werden zwar "moderne" Väter
gefordert, aber wenn es bei Frauen darum geht bei den Kindern
etwas abzugeben, sind wir wieder im vergangenen Jahrtausend.
Der Gesetzgeber hat neben
der obigen Thematik auch eine für mich unverständliche
Regelung geschaffen, daß zum Beispiel selbst bei einer
dreiwöchigen Kur der Exfrau die Unterhaltszahlungen für die
Kinder weiter in vollem Umfang geleistet werden müssen. Das
ist nur in Absprache mit der Exfrau zu ändern. Meine braucht
das Geld aber für die Finanzierung des Hauses. Sie wollte
nicht einmal anteilig auf den Unterhalt verzichten. Diese
Regelung ist vollkommen unverständlich, weil einerseits das
tägliche Leben der Kinder vom Vater finanziert werden muß und
zweitens die anteiligen Unterhalt der Exfrau (ja angeblich
durch Betreuung abgedeckt - fraglich, siehe auch oben) ja
nicht stattfindet. Der Selbstbehalt für den (meist
ausgezogenen) Vater beträgt etwas über 1.300€. Nach Abzug
einer Wohnung im Rhein Main Gebiet, bleibt damit für einen
(dann) Dreipersonenhaushalt nicht viel über. Kindeswohl geht
anders. Für den Führerschein meiner Kinder hat meine
finanztechnisch unbeleckte Exfrau die zukunftssicher
angelegten Fonds und Aktien ohne Rücksprache verflüssigt. Auch
dieses ist mit dem "geteilten" Sorgerecht abgedeckt.
Ich kann also
zusammenfassend willigen Vätern mit Verantwortungsbewußtsein
nur raten, ihr Recht nicht leichtfertig durch schnellen Auszug
aufs Spiel zu setzen. Man verliert viel. Es gibt bestimmt auch
Exfrauen, mit denen es besser läuft, aber die Erfahrung auch
aus anderen Gesprächen zeigt, daß meine Situation nicht selten
ist. Nebenbei gesagt, erleichtert der Verbleib im Haus auch
die gerechtere Trennung der Besitztümer. Ich zog aus mit der
Aussage ich könne ja alles verbleibende jederzeit haben. Im
Endeffekt hätte ich alles gerichtlich durchsetzen müssen, da
von dieser Regelung sie nichts mehr wissen wollte und ich mir
wie ein Bettler vorgekommen bin, wenn ich selbst für die
Sachen von vor der Ehe gefragt habe. Ebenfalls kann ich nur
eine frühzeitige grundsätzliche Festlegung der Wochenenden und
Ferienzeiten empfehlen.
Was jetzt nicht zum Thema
gehört, aber doch hilfreich zu wissen ist, ist daß für den
Streitwert das Gehalt zum Zeitpunkt des Einreichens der
Scheidung heran gezogen wird. Dieses kann man auch innerhalb
des Trennungsjahres machen, hat den Vorteil, daß dieser
Zeitpunkt auch für den Versorgungsausgleich ausschlaggebend
ist. Was ich ebenso erst lernen konnte war, daß man die letzte
gemeinsame Steuererklärung im Jahr der Trennung/Auszugs
erzwingen kann. Grundsätzlich ist zwar eine getrennte
Veranlagung möglich, aber sobald ein Partner auf eine
gemeinsame besteht, muß diese durchgeführt werden. Die
Aufteilung der Schulden oder Rückzahlung geschieht das über
das Verhältnis der gezahlten Steuern.
E. Thane