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Kindesentzug durch Scheidung

05.06.2024

Dies soll meine Erfahrungen aus meiner letzten Scheidung zusammen fassen, um anderen Männern bei ihren Entscheidungen und Vorgehen zu helfen. Im Vertrauen darauf, daß eine Scheidung von einer Sozialpädagogin mit Kindererzieherin Ausbildung zu einer guten gemeinsamen Lösung für die Kinder führt, habe ich nach der Trennung Ende 2021 auf Kommunikation gesetzt. Da ich absehbar in den Vorruhestand gehen sollte und sie arbeitet, ist mein Vorschlag, daß ich die Kinder betreue und sie natürlich jederzeit Zugang haben sollte. Um den Kindern Diskussionen, Spannungen und Streit zu ersparen ziehe ich aus. Nach drei Monaten des Wartens auf Anworten für eine gemeinsame Lösung schlage ich eine Mediation vor, die aber quasi scheitert, weil mein Exfrau darauf besteht, die Kinder zu betreuen und das Haus (zu 70% laut Grundbuch in meinem Besitz) zu einem deutlich geringeren Wert zu übernehmen als den Marktpreis ohne jegliche andere finanzielle Kompromisse einzugehen. Eine von der Mediatorin vorgeschlagene gemeinsame Beratung durch einen Anwalt wird von der Exfrau abgesagt, sie nimmt sich selbst einen Anwalt. Das zwingt mich ebenfalls eine Anwältin zu nehmen. So weit die Vorgeschichte.

Meine Anwältin wirft mir im Erstgespräch meine Kompromissfähigkeit vor. Dadurch, daß ich über ein halbes Jahr auf Kommunikation gesetzt hatte, habe ich mir jetzt viele Chancen verbaut beziehungsweise erschwert. Meine Kinder sind 13 und 15, ich hätte für "meine" Lösung wieder in unser gemeinsames Haus einziehen müssen. Das wäre nur innerhalb eines halben Jahres möglich gewesen und hätte mir von meiner Exfrau nicht verwehrt werden können. Es wäre zwar alles eskaliert, aber dann wäre die Betreuung vom Gericht entschieden worden auf Basis von Fakten. Da in den weiteren Verhandlungen unserer Anwälte dann die Übertragung des Hauses zum Marktpreis vereinbart wurde, hat meine Exfrau nun neben der Kinderbetreuung und ihrer Arbeit auch die Erhaltung des Hauses zu bewältigen. Wie schon in der Mediation vorhergesagt überlastet sie das so, daß sie öfters krank ist und in Kur gehen muß, so daß es für mich manchmal fraglich ist, wer jetzt wen betreut.

Auch wenn geteiltes Sorgerecht vereinbart ist, hat die Exfrau die nach geltender Rechtslage Möglichkeit (die meine auch so umgesetzt hat) alles alleine zu entscheiden. Wie meine Anwältin mir bestätigt, besteht mein Beitrag zur Kindererziehung für meine Kinder noch aus vier Unterschriften - Kontoeröffnung und Führerschein. Zu allen anderen Erziehungsfragen/entscheidungen muß sie mich nicht kontaktieren. So wird das auch von meiner Exfrau umgesetzt bis hin zur Verweigerung eines gemeinsamen Urlaubs mit den Kindern. Natürlich hätte ich alles per Gericht anfechten können. Dadurch wären die Kinder hier auch weiter zwischen die Fronten geraten. Die zweiwöchigen Wochenenden hat sie mir zugestanden, da diese auch einklagbar gewesen wären. Das Jugendamt schickt zwar ein vielseitiges Pamphlet mit Beratungsangebot, aber um meine Bitte für ein gemeinsames Gespräch mit meiner Exfrau zu vermeiden, reicht schon ein Anruf meiner Exfrau und ihre Absage bei ihnen und damit war es erledigt. Im Jugendamt sitzen in der Regel Frauen, die das "Kindeswohl" nur in Zusammenhang mit einer Frau sehen. Das Jugendamt hat in Sachen "Kindeswohl" sich bei mir nur um die ständigen Erhöhungen der Kinderunterhaltszahlungen zugunsten meiner Exfrau gekümmert. Diese waren laut Düsseldorfer Tabelle 10% für das Jahr 2024, was in keinem Verhältnis zur Inflation steht. So entmündigt der Gesetzgeber die Väter gegenüber den meist betreuenden Müttern. Es werden zwar "moderne" Väter gefordert, aber wenn es bei Frauen darum geht bei den Kindern etwas abzugeben, sind wir wieder im vergangenen Jahrtausend.

Der Gesetzgeber hat neben der obigen Thematik auch eine für mich unverständliche Regelung geschaffen, daß zum Beispiel selbst bei einer dreiwöchigen Kur der Exfrau die Unterhaltszahlungen für die Kinder weiter in vollem Umfang geleistet werden müssen. Das ist nur in Absprache mit der Exfrau zu ändern. Meine braucht das Geld aber für die Finanzierung des Hauses. Sie wollte nicht einmal anteilig auf den Unterhalt verzichten. Diese Regelung ist vollkommen unverständlich, weil einerseits das tägliche Leben der Kinder vom Vater finanziert werden muß und zweitens die anteiligen Unterhalt der Exfrau (ja angeblich durch Betreuung abgedeckt - fraglich, siehe auch oben) ja nicht stattfindet. Der Selbstbehalt für den (meist ausgezogenen) Vater beträgt etwas über 1.300€. Nach Abzug einer Wohnung im Rhein Main Gebiet, bleibt damit für einen (dann) Dreipersonenhaushalt nicht viel über. Kindeswohl geht anders. Für den Führerschein meiner Kinder hat meine finanztechnisch unbeleckte Exfrau die zukunftssicher angelegten Fonds und Aktien ohne Rücksprache verflüssigt. Auch dieses ist mit dem "geteilten" Sorgerecht abgedeckt.

Ich kann also zusammenfassend willigen Vätern mit Verantwortungsbewußtsein nur raten, ihr Recht nicht leichtfertig durch schnellen Auszug aufs Spiel zu setzen. Man verliert viel. Es gibt bestimmt auch Exfrauen, mit denen es besser läuft, aber die Erfahrung auch aus anderen Gesprächen zeigt, daß meine Situation nicht selten ist. Nebenbei gesagt, erleichtert der Verbleib im Haus auch die gerechtere Trennung der Besitztümer. Ich zog aus mit der Aussage ich könne ja alles verbleibende jederzeit haben. Im Endeffekt hätte ich alles gerichtlich durchsetzen müssen, da von dieser Regelung sie nichts mehr wissen wollte und ich mir wie ein Bettler vorgekommen bin, wenn ich selbst für die Sachen von vor der Ehe gefragt habe. Ebenfalls kann ich nur eine frühzeitige grundsätzliche Festlegung der Wochenenden und Ferienzeiten empfehlen.

Was jetzt nicht zum Thema gehört, aber doch hilfreich zu wissen ist, ist daß für den Streitwert das Gehalt zum Zeitpunkt des Einreichens der Scheidung heran gezogen wird. Dieses kann man auch innerhalb des Trennungsjahres machen, hat den Vorteil, daß dieser Zeitpunkt auch für den Versorgungsausgleich ausschlaggebend ist. Was ich ebenso erst lernen konnte war, daß man die letzte gemeinsame Steuererklärung im Jahr der Trennung/Auszugs erzwingen kann. Grundsätzlich ist zwar eine getrennte Veranlagung möglich, aber sobald ein Partner auf eine gemeinsame besteht, muß diese durchgeführt werden. Die Aufteilung der Schulden oder Rückzahlung geschieht das über das Verhältnis der gezahlten Steuern.

E. Thane